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| Geschrieben am 06.05.2015 um 03:20 Uhr  
| hallo zusammen,
im Januar 2014 verkaufte ich meinen VW Multivan T5 als unfallfrei. Er war optisch und technisch top! Er hatte allerdings in den vergangenen 10 Jahren zwei Parkplatzrempler, die jedesmal in der VW Vertragswerkstatt instand gesetzt wurden, unter anderem wurde auch eine Schiebetür erneuert. Mir war nicht bewußt, daß es sich dabei um anzeigepflichtigen Unfallschaden handeln könnte. Jetzt hat der Käufer nach einem Jahr im Februar 2015 einen unverschuldeten Unfall gehabt. Der Sachverständige hat dann argumentiert, daß das Fahrzeug bereits diverse Unfallschäden hatte. Nun soll ich den Multivan zurück nehmen. Ich weiß nicht, wie das Fahrzeug nach dem Unfall des Käufers aussieht! Hat da jemand einen Rat für mich?
Gruß Hubert
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User seit 11.09.2004
| Geschrieben am 06.05.2015 um 07:51 Uhr  
| Moin,
einerseits spricht man erst dann nicht mehr von unfallfrei, wenn Teile, die fest mit der Karosserie verbunden sind, erneuert werden was bei der Tür aber nicht der Fall war. Andererseits gelten Schäden, deren Behebung 2.000€ oder mehr gekostet haben, als anzeigepflichtige Vorschäden. Die Schiebetür vom VW Bus war sicher nicht gerade günstig...
Das mit der Tür hättest du auf jeden Fall dem Käufer mitteilen müssen - nicht unbedingt als Unfall, aber als "Sonstige Beschädigung".
Bzgl. der verlangten Rückgabe würde ich versuchen maximal eine Minderung des damaligen Kaufpreises anzubieten. Üblich sind ja ca. 10% des Reparaturwertes als Wertminderung.
Gruß
Guido
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Schreiberlevel: Forenprinz
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User seit vor Apr. 03
| Geschrieben am 06.05.2015 um 12:18 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von S - FP 230 am 06.05.2015 um 12:49 Uhr ]
Wie die Vorredner schon empfohlen haben ab zum Anwalt.
Persönlich denke ich dass Du da Pech haben wirst und aus der Nummer nicht raus kommst, sondern jetzt den Schaden für Dich mindern musst.
Siehe auch nachstehend.
Gruß
Frank
Das Merkmal „unfallfrei“ im Kaufvertrag für einen Gebrauchtwagen ist eng gefasst.
Auch kleinere Blechschäden dürfen nicht vorhanden sein, ansonsten kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Das hat das Thüringer Oberlandesgericht in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden.
Nach Ansicht der Richter stellt der Eintrag „unfallfrei“ im Bestellformular eine Beschaffenheitsvereinbarung dar, die allenfalls Bagatellschäden durchgehen lässt, also leichte unbedeutende Kratzer. Aber selbst kleinere Blechschäden, ohne dass von einem Unfallfahrzeug im engeren Sinne gesprochen werden müsste, sind bereits als erheblich anzusehen und rechtfertigen ohne weiteres die Rückgabe des Autos. (Thüringer OLG, Az.: 1 U 535/06, SVR 2008, 301).
--
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User seit 26.07.2000
| Geschrieben am 06.05.2015 um 13:11 Uhr  
| Jetzt mal so ganz direkt geschrieben: Einen VW Bus mit getauschter Schiebetür als unfallfrei zu verkaufen ist in meinen Augen nicht in Ordnung. Deine Auffassung zu dem Thema spricht in diesem Fall nicht für dich.
Gude, Olli.
--
"Es ist heilsam, sich mit farbigen Dingen zu umgeben. Was das Auge freut, erfrischt den Geist, und was den Geist erfrischt, erfrischt den Körper."
Prentice Mulford (1834 - 1891) | Antworten
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Schreiberlevel: Forenprinz
Beiträge: 5499
User seit vor Apr. 03
| Geschrieben am 06.05.2015 um 13:24 Uhr  
|
Olli aus Mainhattan schrieb:
Jetzt mal so ganz direkt geschrieben: Einen VW Bus mit getauschter Schiebetür als unfallfrei zu verkaufen ist in meinen Augen nicht in Ordnung. Deine Auffassung zu dem Thema spricht in diesem Fall nicht für dich.
Gude, Olli.
--
"Es ist heilsam, sich mit farbigen Dingen zu umgeben. Was das Auge freut, erfrischt den Geist, und was den Geist erfrischt, erfrischt den Körper."
Prentice Mulford (1834 - 1891)
Hi Olli,
wollte das nicht so deutlich sagen, aber volle Zustimmung.
Beim letzten Auto das ich verkauft habe habe ich auch angegeben dass die Heckstoßstange wegen eines Parkremplers getauscht werden musst. Reisne Kunststoffteil! Da gab es definitv keine Blechschäden, nur die Kunstoffhaltezapfen waren tlw. gebrochen.
Gruß
Frank
--
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User existiert nicht mehr bei MBSLK.de | Geschrieben am 06.05.2015 um 14:49 Uhr  
| Das Internet ist voll von "wenn und aber" in diesem Fall, die allgemeine Rechtsprechung der letzteren Jahre ist aber ziemlich eindeutig. Demnach ist sinngemäß alles, was über einen Lackschaden hinaus geht dem Käufer anzeigepflichtig.
... und genau so erwarte ich das auch als Käufer (obwohl meine Erwartung bei Besichtigungen gerade in diesem Punkt zu häufig nicht erfüllt wurden und nicht nur zum Streit mit dem Anbieter, sondern auch zum Stehenlassen des Fahrzeugs geführt haben).
Also ist die Unehrlichkeit der Verkäufer ein ständiges Ärgernis, was auch die Gerichte beschäftigt.
--
Beste Grüße
Dietmar
nw-eng
Relevanz ist relativ. | Antworten
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User seit 17.04.2005
| Geschrieben am 06.05.2015 um 15:02 Uhr  
| Beim Verkaufen übertreibt man heutzutage am besten in negativer Richtung. Da kann einem hinterher niemand vorwerfen, man habe Dinge verschwiegen. Das in-den-Himmel-loben führt zwangsläufig und zurecht zu Frust bei Käufern, wenn es raus kommt.
Am besten alles als "defekt" deklarieren
"Weiss nicht, ob er noch fährt. Von daher verkaufe ich ihn als DEFEKT"
--
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