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Die MBSLK.de-Foren » » Klatsch und Tratsch
Klatsch und Tratsch » » Thema: Hotelgutschein abgelaufen |
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![morOnDaniel](images/userbilder/user175481)
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| Geschrieben am 13.09.2010 um 14:11 Uhr  
| Hallo Forum!
Ich habe 2004 einen Hotelgutschein bekommen, den ich aus div. Gründen bisher nicht nutzen konnte. Dieses Jahr wollte ich ihn dann endlich einlösen, aber das Hotel sagt, daß der Gutschein über dies bestimmte Arrangement "abgelaufen" sei. Soweit sogut... Was ist denn mit dem Geld, was der "Schenker" damals ausgegeben hat. Muß das nicht (abzüglich von ein paar Prozenten) erstattet werden? Das Hotel hält sich da bedeckt und im Netzt hab ich auch nichts ergiebiges gefunden. Hat hier jemand Rat?
--
Gruß,
Daniel
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![geprüftes Mitglied](images/geprueft12.gif) | Geschrieben am 13.09.2010 um 14:21 Uhr  
| Mahlzeit,
wenn ursprünglich keine Befristung oder eine rechtswidrig zu kurze Befristung (z.B. 1 Jahr) genannt wurde, gilt die gesetzliche Verjährung (3 Jahre). Dein Gutschein ist also so oder so abgelaufen.
Und irgendwie kann ich auch verstehen, dass ein Hotel nicht 6 Jahre lang Rückstellungen bilden will, nur weil ein Gutschein nicht eingelöst wird.
Gruß
Guido
--
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![morOnDaniel](images/userbilder/user175481)
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![morOnDaniel](images/userbilder/user175481)
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![hal9000](images/userbilder/user225522)
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![geprüftes Mitglied](images/geprueft12.gif) | Geschrieben am 17.09.2010 um 16:54 Uhr  
| Hal.lo,
nach §§ 195, 199 I BGB verjähren solche Ansürüche tatsächlich nach 3 Jahren, gerechnet ab dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Irgendwie auch nachvollziehbar, dass sowas nicht unbegrenzt gelten kann, oder?
--
Herzliche Grüße!
Hal
--------
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![Grisu187](images/userbilder/user299781)
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| Geschrieben am 18.09.2010 um 10:08 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von Grisu187 am 18.09.2010 um 10:10 Uhr ]
hal9000 schrieb:
Hal.lo,
nach §§ 195, 199 I BGB verjähren solche Ansürüche tatsächlich nach 3 Jahren, gerechnet ab dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Irgendwie auch nachvollziehbar, dass sowas nicht unbegrenzt gelten kann, oder?
--
Herzliche Grüße!
Hal
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She pulls back onto Main Street in her new Mercedes-Benz: the road goes on forever and the party never ends... [Robert Earl Keen]
Hi,
enpfinde ich nicht als nachvollziehbar
Es wurde ja dafür bezahlt. Wenn sich allerdings, aufgrund der langen Zeit Preise geändert haben, sollte man auch die Möglichkeit haben die Differenz zu begleichen oder den ehemaligen Preis zu erstatten.
Aber das die Knete verpufft sein soll, finde ich eher ungerecht.
Denke mal er wird sich bei einem seriösen Unternehmen einigen. Zur Not mit den § aus dem Artikel.
lg
Marcus
--
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![hal9000](images/userbilder/user225522)
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![geprüftes Mitglied](images/geprueft12.gif) | Geschrieben am 19.09.2010 um 17:29 Uhr  
|
Grisu187 schrieb:
hal9000 schrieb:
Hal.lo,
nach §§ 195, 199 I BGB verjähren solche Ansürüche tatsächlich nach 3 Jahren, gerechnet ab dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Irgendwie auch nachvollziehbar, dass sowas nicht unbegrenzt gelten kann, oder?
--
Herzliche Grüße!
Hal
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Hi,
enpfinde ich nicht als nachvollziehbar
Es wurde ja dafür bezahlt. Wenn sich allerdings, aufgrund der langen Zeit Preise geändert haben, sollte man auch die Möglichkeit haben die Differenz zu begleichen oder den ehemaligen Preis zu erstatten.
Aber das die Knete verpufft sein soll, finde ich eher ungerecht.
Denke mal er wird sich bei einem seriösen Unternehmen einigen. Zur Not mit den § aus dem Artikel.
lg
Marcus
--
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Hal.lo Marcus,
schau mal - alle Ansprüche verjähren halt irgendwann mal. Und die Fristen hat der Gesetzgeber festgelegt. Und die allgemeine Verjährung - die hier einschlägig ist - beträgt halt nun mal 3 Jahre.
Natürlich könnte der Gutscheinaussteller - wenn er wollte - auch trotz Verjährung leisten (d.h. den Gutschein valutieren), aber dass ist seine Managemententscheidung und keine rechtliche Frage.
Würdest Du denn z.B. einen Strafzettel zahlen, der nach der Verjährungsfrist bei dir eintrudelt?
--
Herzliche Grüße!
Hal
--------
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|
hal9000 schrieb:
...
Würdest Du denn z.B. einen Strafzettel zahlen, der nach der Verjährungsfrist bei dir eintrudelt?
--
Herzliche Grüße!
Hal
--------
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Klar würde ich den bezahlen, wenn mir vorher jemand das Geld dazu gegeben hätte.
Genau darin liegt nämlich der Unterschied. Beim Hotelgutschein hat jemand Geld für eine Leistung bezahlt, die aber erst in der Zukunft erfolgen soll.
Beim Strafzettel nicht.
Wenn der Hotelbesitzer den Gutschein nach Ablauf der Frist nicht mehr annimmt, dann ist das ja soweit auch einzusehen und in Ordnung. Nur, wenn er das Geld, das er irgendwann dafür eingesteckt hat, behalten will, dann passt es eben nicht mehr.
Eine angemessene kleine Bearbeitungsgebühr könnte er von mir aus auch noch abziehen, aber den Rest müsste er nach meinem Rechtsempfinden zurückbezahlen.
Gruß
Günther
--
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