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Klatsch und Tratsch » » Thema: Frage bezügl. Unfall mit Firmenfahrzeug während der Arbeitszeit
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   SLK172

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 Geschrieben am 08.12.2012 um 12:51 Uhr   


Olaf M schrieb:

Ergo muss also nach gültigen Recht ein Mitarbeiter der ein Firmenfahrzeug bewegt eine eigene Rechtschutzversicherung haben und darauf achten das er als Fahrer eines Firmenfahrzeuges vertraglich dort auch mitversichert ist?

Juristisch mag das ja stimmen, aber der Logik folgend ist das doch ziemlicher Schwachsinn wenn ich eine RSV primär für meine zivilrechtlichen Belange abschliesse - und dazu vll. noch verschiedene Firmenfahrzeuge bewege und die zwingend mit einfließen lassen muss.


Hallo Olaf,

also noch mal: die allerwenigsten Unternehmen werden überhaupt eine RSV haben, von daher stellt sich die Frage nicht.

Ansonsten ist es eben so, dass man sich nicht gegen alles und jeden versichern kann. Wo soll man da die Grenze ziehen? In der Regel ist man doch z.B. bei den meisten Verkehrsrechtsschutzversicherung als Fahrer immer versichert, auch beim Führen von Firmenwagen, unabhängig vom Kennzeichen (Beispiel ADAC). Wenn man diese Versicherung privat nicht abschließt, muss man den Anwalt ggf selbst zahlen (sollte hier aber kein Problem sein, da gegnerische Versicherung zahlen muss).

Ich sehe hier wirklich keinen Zusammenhang mit einer Fürsorgepflicht des AG, dass er Schmerzensgeld und Reparaturkosten für das Handy eines AN einfordern müsste.

Zum geldwerten Vorteil noch mal: einer meiner AG hatte mal eine Firmengepäckversicherung abgeschlossen, die auch mein Privatgepäck betraf und auch im privaten Bereich galt: schon musste ich Steuern darauf zahlen...

Gruß

Guido

--
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   Robert J

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 Geschrieben am 09.12.2012 um 21:50 Uhr   
Moin Olaf ...

also zunächst ist Deiner Bekannten anzuraten der Unfall der BG zu melden da es sich ja um einen Arbeitsunfall handelt. Schon wegen evtl. Spätfolgen usw.

Die BG nimmt auf alle Fälle Regress beim Unfallverursacher.

Dann Brief an die Versicherung des Gegeners und abwarten. Rechtsanwalt geht dann immer noch und die gegnerische Versicherung muss um Zweifel den dann auch zahlen wenns vor Gericht geht. ZEUGEN sind auch ganz wichtig !

--
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Grüsse aus dem Schwabenländle
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   Taunusboy

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Beiträge: 4669
User seit 31.03.2004
 Geschrieben am 09.12.2012 um 21:50 Uhr   
Es handelt sich hier um einen Arbeitsunfall. Aus diesem Grund würde ich die zuständige Berufsgenossenschaft zu Rate ziehen. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, seine Angestellten zu versichern. Dazu gehören auch Wegeunfälle zur Arbeitsstätte, Unfälle während der Tätigkeit (wie in diesem Fall) und Erwerbsunfähigkeit.

--
Geist ist geil

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   Olaf M

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Beiträge: 10892
User seit 04.11.2004
geprüftes Mitglied
 Geschrieben am 09.12.2012 um 23:33 Uhr   
Moin!

Die BG ist informiert und Zeugen wurden von der anwesenden Rennleitung aufgenommen, RaW-Termin steht auch. Ich denke mal das jetzt alles seinen normalen Weg geht.

--
Viele Grüße aus dem Süden von Hamburg >> Olaf
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   heinros

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Beiträge: 384
User seit 02.08.2011
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 Geschrieben am 14.12.2012 um 11:31 Uhr   
[ Beitrag wurde zuletzt editiert von heinros am 14.12.2012 um 11:34 Uhr ]

Hallo Miteinander,

von mir noch eine kleine Anmerkung:

Was die Rechtsschutzversicherung im Rahmen ihrer Leistungspflicht übernimmt, steht im Kleingedruckten. Geht mal nicht grundsätzlich davon aus, dass eine RSV automatisch auch immer einspringt, wenn der Ausgangssachverhalt aus beruflichem Zusammenhang sich begründet. Sowas muss mitversichert sein!

Den lockeren diagnostischen Kommentar von SLK172 zur Schwere HWS in Relation zu Sprunggelenksverletzung, "zugunsten" des Letzteren (HWS=Lapalie), würde ich mir so aus der Ferne nicht zutrauen. Ich kann nur raten, alles penibelst im Hinblick auf mögliche Spätfolgen zu dokumentieren - auch das was ggf. die Gesundheit vor dem Unfall bestätigen könnte.
Eine zentrale Leistung einer Versicherung ist (und daran werden u.a. auch die Leistungen derer Mitarbeiter gemessen), sich aus der Leistungspflicht rauszupissen, wo es nur geht. Da gibt es weder Ethik noch Empathie!

Alles andere ist gesagt.

Grüßle

Heiner

--
slk 350 R171, EZ 06/2010, paladiumsilbermet., viel Zubehör, das man braucht oder nicht

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   stinkerchen

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Beiträge: 103
User seit 09.10.2012
 Geschrieben am 15.12.2012 um 19:31 Uhr   


heinros schrieb:
Den lockeren diagnostischen Kommentar von SLK172 zur Schwere HWS in Relation zu Sprunggelenksverletzung, "zugunsten" des Letzteren (HWS=Lapalie), würde ich mir so aus der Ferne nicht zutrauen. Ich kann nur raten, alles penibelst im Hinblick auf mögliche Spätfolgen zu dokumentieren - auch das was ggf. die Gesundheit vor dem Unfall bestätigen könnte.

Eine zentrale Leistung einer Versicherung ist (und daran werden u.a. auch die Leistungen derer Mitarbeiter gemessen), sich aus der Leistungspflicht rauszupissen, wo es nur geht.


Zu Ersterem hast du meine vollste Zustimmung!

Zu Zweiterem kann ich mit 30-jähriger Berufserfahrung in verschiedenen Positionen in der Versicherungswirtschaft sagen, dass mir das in den Unternehmen, in denen ich tätig war, nie untergekommen ist. Ich hatte allerdings genau diese Erfahrung mit einem belgischen Versicherer nach einem Unfall in Belgien. Gauner gibt es wohl in jeder Berufsgruppe.

--
Liebe Grüße vom Micha

SLK 280 - 06.2008 - Iridiumsilber / Gullwingrot

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   Olaf M

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Beiträge: 10892
User seit 04.11.2004
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 Geschrieben am 21.12.2012 um 19:39 Uhr   
[ Beitrag wurde zuletzt editiert von Olaf M am 21.12.2012 um 20:02 Uhr ]

Moin!

Nun wird es "lustig" was den Arbeitgeber angeht, fundierte Meinungen wären interessant.

Die Bekannte war bis einschließlich heute mit ihrem HWS Arbeitsunfähig geschrieben. Heute morgen bekam sie ein Einschreiben ihres Arbeitgebers mit der Kündigung zum 06.01.2013.

Da sie ihren jetzigen Job auch erst seit knapp drei Monaten macht, befindet sie sich ergo rechtlich in der Probezeit. Aber Moment mal - Kündigung während einer Erkrankung aufgrund eines Berufsunfalles?

Wissende on board?


Edit:
Gerade etwas aktuelles gefunden (Zitat):
(...) während der Probezeit kommt das Kündigungsschutzgesetz nicht zur Anwendung (§ 1 KSchG). Der Arbeitgeber hat daher die Möglichkeit, innerhalb der Probezeit jederzeit und ohne Angabe von Gründen die Kündigung auszusprechen. Die Kündigungsfrist beträgt dabei 2 Wochen. Die Kündigungsgfrist kann aber durch einen Tarifvertrag abweichen.

Ihr Unfall bzw. Ihre Krankschreibung ändert hieran leider nichts. Denn die Kündigung kann auch während einer Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Dies auch bei einer durch einen Berufsunfall bedingten Arbeitsunfähigkeit (so z.B. das Landesarbeitsgerichts Hamm Az. 19 Sa 1045/05 und das Arbeitsgericht Frankfurt Az. 18 Ca 4455/97).

Mangels Kündigungschutz könnten Sie allenfalls in einer Klage die Sittenwidrigkeit bzw. Treuwidrigkeit der Kündigung rügen (§ 242 BGB)...blahblah...


***

Fazit:
Kein Kündigungsschutz während der Probezeit ist klar - AU nach Berufsunfall eingeschlossen. Frist 2. Wochen - passt leider auch.

Ich hatte meine Bedenken bezügl. der AU aufgrund eines Berufsunfalls - während der Probezeit fruchtet das aber auch nicht. Nun ja, Gesetze halt, Frage geklärt...!


--
Viele Grüße aus dem Süden von Hamburg >> Olaf
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User seit 18.06.2008
 Geschrieben am 23.12.2012 um 00:55 Uhr   
Moin Olaf

Weißt Du ob in der Kündigung eine Begründung stand ?
Mein Arbeitgeber ist mal ordentlich auf die Nase gefallen,als er einem Auszubildenden innerhalb der Probezeit gekündigt hatte.
Begründung damals der Auszubildende wäre zu alt (damals 23 und abgebrochenes Studium) um in der Ausbildungsgruppe integriert zu werden (der wahre Grund waren die politischen Aktivitäten des Auszubildenden,die aber nicht genannt werden sollten/durften).
Der Auszubildende klagte und bekam recht,wenn der Arbeitgeber schon eine Begründung anführt,muß diese gerechtfertigt sein (war sie nicht,da es Konzernweit auch ältere Auszubildende gab).Und zudem wußte der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung über das alter des Vertragspartners bescheid.
Somit wurde der Konzern zur Wiedereinstellung verurteilt und durfte den Auszubildenden auch nicht benachteiligen im Falle einer späteren Übernahme nach Beendigung der Lehre (das Gericht beobachtete das betreffende Lehrjahr beim Abschluss und bei der Übernahme in ein Arbeitsverhältniss).

Soll heißen,wenn im Fall deiner Bekannten eine Begründung angegeben wurde,wäre es eventuell ratsam sich bei einem RA rat zu holen.

Gruß und frohe Festtage
Ingwer

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