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Tipps und Technik Allgemein / Baureihenübergreifend » » Thema: Autokauf - rechtliche Fragen |
Beitrag von:
... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forensextaner
Beiträge: 60
User seit 13.05.2008
| Geschrieben am 06.07.2008 um 23:49 Uhr  
| Autokauf
Habe zwei Fragen, vielleicht kann mir jemand weiterhelfen.
Fall1
Auto verkauft, Mobile.de-Vertrag runtergelanden und unterschrieben von beiden. Autoübergabe mit Geld Mitte nächste Woche:
Was passiert wenn der Käufer nicht kommt bw. nicht kauft.
Kann man ihn auf schadenersatz o.ä. verklagen?
Fall2
gebrauchtes Auto auf einer onlineplattform bei einem markenhersteller entdeckt. Kontakt per Mail/Telefon (Verhandlungen) mit einem niedergelassenen Händler, Kaufvertrag zugemailt bekommen, Email geantwortet dass ich ihn nehme (aber Vertrag weder unterschrieben noch zurückgefaxt)
Jetzt kommen mir kleine Zweifel und daher:
War meine Mail schon eine "unterschrift"? Ist der Kauf bereits zustandegekommen. Besteht bei mir ein Widerufsrecht von 14 Tagen?
Oder "muss" ich jetzt dass Auto kaufen da ansonsten Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden könnten?
Um Rat wäre ich sehr dankbar.
Beste Grüsse | Antworten
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Beitrag von:
... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forenobersekundaner
Beiträge: 356
User seit 24.03.2008
| Geschrieben am 07.07.2008 um 08:24 Uhr  
|
dancgn1 schrieb:
Autokauf
Habe zwei Fragen, vielleicht kann mir jemand weiterhelfen.
Fall1
Auto verkauft, Mobile.de-Vertrag runtergelanden und unterschrieben von beiden. Autoübergabe mit Geld Mitte nächste Woche:
Was passiert wenn der Käufer nicht kommt bw. nicht kauft.
Kann man ihn auf schadenersatz o.ä. verklagen?
Fall2
gebrauchtes Auto auf einer onlineplattform bei einem markenhersteller entdeckt. Kontakt per Mail/Telefon (Verhandlungen) mit einem niedergelassenen Händler, Kaufvertrag zugemailt bekommen, Email geantwortet dass ich ihn nehme (aber Vertrag weder unterschrieben noch zurückgefaxt)
Jetzt kommen mir kleine Zweifel und daher:
War meine Mail schon eine "unterschrift"? Ist der Kauf bereits zustandegekommen. Besteht bei mir ein Widerufsrecht von 14 Tagen?
Oder "muss" ich jetzt dass Auto kaufen da ansonsten Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden könnten?
Um Rat wäre ich sehr dankbar.
Beste Grüsse
Hallo,
fang ich mal mit dem zweiten Punkt an. Normalerweise würde Dir ein Kaufvertrag zugefaxt, den Du unterschrieben zurück faxt. Dies ist aber hier nicht der Fall. Mit der Aussage in der Mail "Den nehm ich" ist meiner Meinung nach kein rechtlich wirksamer Vertrag zustande gekommen, denn Du hast ja zum Beispiel keine Kenntnis der AGB erlangt. In jedem Fall kannst Du von dem Rücktrittsrecht gebrauch machen, da per Mail / Telefon ja unter Fernabsatz fällt.
Bei Fall 1 befindet sich der Käufer im Annahmeverzug und Du musst ihn auffordern die Ware abzunehmen. Ggf. kannst Du bei Nichtabnahme Schadensersatz fordern. Ob Du den jemals bekommst und wie hoch der ist, lass ich mal dahin gestellt. Ich würde bei Eintritt eines solchen Falles der Nichtabbahme meinen Anwalt bemühen, damit Du abgesichert bist, wenn Du das Auto anderweitig verkaufst. Denn es ist ja ein rechtlich wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen mit Rechten und Pflichten für beide Seiten und daß der Käufer beim ersten mal nicht abnimmt, heisst nicht, dass Du dann auch nicht mehr liefern musst.
Fazit: Um ganz sicher zugehen, MUSST Du einen Anwalt fragen. Ich bin keiner
--
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Beitrag von:
... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forendoktor
Beiträge: 1652
User seit 22.06.2005
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Beitrag von:
... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forenuntersekundaner
Beiträge: 257
User seit 04.01.2007
| Geschrieben am 07.07.2008 um 21:20 Uhr  
| Das mit dem 2 Frage würde ich auch so bejahen, jedoch hat der Verkäufer Beweisproblem würde ich vermuten und deshalb wird er eher weniger theater machen!!!
Es kommt auch in betracht ob du vielleicht wirksam zurück getretten bist!!!
Könnte auch der Fall also beim 2. würde ich keine problem sehen anrufen und fragen was er dazu sagt dann erst gedanken machen!!!!
--
Mfg Missagh | Antworten
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Beitrag von:
... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forengrundschüler
Beiträge: 33
User seit 01.04.2006
| Geschrieben am 07.07.2008 um 22:51 Uhr  
| Hallo dancgn1,
da ich ebenfalls kein Anwalt bin hier mein Halbwissen zu diesem Thema:
Fall1:
Ich denke das ist klar der Käufer hat und der Verkäufer haben einen rechtswirksamen Vertrag der Käufer muss die Ware abnehmen. Hier kommt jedoch noch die Hol- und Bringschuld ins Gespräch. Waren sind immer Holschulden und Geld immer Bringschulden. Das heisst wenn Du der Verkäufer bist muss Dir der Käufer das Geld bringen. Was den Schadensersatz angeht ist das schwierig zu beweisen. Du musst wirklich einen Schaden nachweisen und das ist immer schwierig. Welchen Schaden hattest Du denn schon?
Fall 2:
Ist denke ich etwas schwieriger. Dampfwalze sage das keine AGB zur Kenntnis gelangte. Das ist unerheblich die bekommst Du ja von Deinem Bäcker auch nicht wenn Du ein Brötchen kaufst und trotzdem ist der Kaufvertrag über das Brötchen wirksam. Hier kann Dir evt. nur das Fernabsatzgestz helfen wo in der Tat eine Kündigungsfrist von 2 Wochen bestehen. Ich denke dies gilt aber nur für gewerbliche Verkäufer.
Gruß
Peter | Antworten
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Schreiberlevel: Forenobersekundaner
Beiträge: 356
User seit 24.03.2008
| Geschrieben am 08.07.2008 um 07:26 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von Dampfmaschine am 11.07.2008 um 10:41 Uhr ]
Hallo Peter,
wenn Dir ein Autoverkäufer (gewerblich) keine AGB aushändigt oder darauf hin weist, dass es welche gibt (und niemand ist so wahnsinnig und macht das nicht), gelten die Gesetze des BGB, mithin auch das Rücktrittsrecht vom Vertrag. In den AGB wird sowas allgemein ausgeschlossen und nach Vertagsunterschrift wird sehr schnell eine Auftragsbestätigung an den Käufer geschickt. Dieses wird in der Branche sehr heiss diskutiert, weil es seit einem Jahr neue Gerichtsurteile zum Rücktritt vom Kauf eines GW gibt und sich normalerweise jedes vernünftige Autohaus so gut es geht absichert um nicht einen Vertrag zu verlieren und auf den bereits entstandenen Kosten sitzen zu bleiben.
--
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