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Die MBSLK.de-Foren » » Tipps und Technik Allgemein / Baureihenübergreifend

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Tipps und Technik Allgemein / Baureihenübergreifend » » Thema: Nummerschildtuning beim Zuwachs
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User existiert nicht mehr bei MBSLK.de
 Geschrieben am 19.02.2017 um 18:43 Uhr   
Bei aller Hochachtung für dieses Projekt:
Wenn das raus kommt, bist Du Deinen Lappen los.
Der Gesetzgeber geht dann davon aus, dass es abgeklappt wird um bei Geschwindigkeitsverstössen nicht erwischt zu werden. Das ist Vorsatz.
Dass es wegen der Tieferlegung installiert ist, wird als Schutzbehauptung gewertet.

--
Gruß
Ralf, CCAA/Schäl Sick


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User existiert nicht mehr bei MBSLK.de
 Geschrieben am 19.02.2017 um 18:49 Uhr   
Quelle ?

--
"Die wirklich guten Fahrer haben die Fliegen auf den Seitenscheiben"

Walter Röhrl

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   elgado

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 Geschrieben am 19.02.2017 um 18:50 Uhr   
ne - falsch
das besitzen und mitführen ist nicht strafbar, nur das benutzen ohne genehmigung - das ist wie mit dem handy im auto - du darfst es dabei haben aber ohne freisprecheinrichtung nicht nutzen - man kann dir nicht unterstellen, wenn du es ohne dabei hast, dass du es trotzdem nutzt und dafür bestrafen - no go

--
grüsse bruno


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geprüftes Mitglied
 Geschrieben am 19.02.2017 um 19:19 Uhr   
An Bruno,
Habe doch glatt vergessen Dir zu sagen: Prima, wie Du das geloest hast.
Erstmal die Idee haben .....toll. So jetzt kannst Du auch ueber jeden sleeper fahren ohne , dass das Nummerschild abreisst, plus Schaden sonst wo nimmt. Anerkennung, hast Du wie immer gut geloest. Congrats!!

@Ralf
Nein den Fuehrerschein verlierst Du nicht. Du willst doch wirklich nicht damit sagen, dass unser Bruno ueber die Autobahn oder Landstrasse oder Stadt faehrt, sieht ne Blitze und faehrt sein Nummernschild ein. Wenn Bruno faehrt ist er klug und alt genung die Finger vom Druecker fuer's Nummernschild zu lassen. Damit ist alles ok.

Genua dasselbe wenn wir unsere Fernbedienungen oder Gluecksknopf mit unseren Dach Modulen beim Fahren auf der Strasse betaetigen. Genauso verboten. Warum, Genau, wie Nummernschild Bruno. Du verdeckst Dein Nummerschild am Kofferaum, wenn der Deckel hoch ist. Das ist auch verboten. Wir benutzen aber das Dachmodul.

Herzliche Gruesse vom Tom am Golfstrom

--
Watch what they do, Not what they say

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   Alex3000

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 Geschrieben am 19.02.2017 um 19:34 Uhr   
Hallo Bruno,

super gelöst. Hut ab!
Ein weiteres Highlight an dem Smart.

Viele Grüße aus der Pfalz
Alex

--
2007er Mopf Bollerwagen
meinen Werkstatt/Detailer Blog unter
https://alex3000blog.wordpress.com/

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   lennon



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 Geschrieben am 19.02.2017 um 20:46 Uhr   
Thema verschoben aus dem Forum >Klatsch und Tratsch< in das Forum >Tipps und Technik Allgemein / Baureihenübergreifend<

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User existiert nicht mehr bei MBSLK.de
 Geschrieben am 19.02.2017 um 20:57 Uhr   


special-agent schrieb:
Quelle ?

--
"Die wirklich guten Fahrer haben die Fliegen auf den Seitenscheiben"

Walter Röhrl


Fahrzeug Zulassungsverordnung Paragraf 10, Nr. 5 Satz 1
Fest angebracht. Der Gesetzgeber sieht hier keinen Spielraum für eine variable Anbringung.
In Verbindung mit Nr. 7 Satz 1 darf der vertikale Winkel von 30 Grad nicht überschritten werden.
Diese Möglichkeit ist hier gegeben.


Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Abschnitt 2

Zulassungsverfahren

§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen

(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 9 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 bleiben unberührt.

(2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.

(3) Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, sowie die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde. Die Stempelplakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird.

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.

(6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:

bei Fahrzeugen mit mindestens vier Rädern den Anforderungen der Richtlinie 70/222/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 76 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung,

bei zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen den Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 311 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung und

bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen den Anforderungen der Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 28. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung.

Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 262 S. 85) oder der ECE-Regelung Nr. 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.

(7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

(8) Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.

(9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein.

(10) Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe "D".

(11) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden. Über die Anbringung der Zeichen "CD" für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Vertretungen und "CC" für Fahrzeuge von Angehörigen konsularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Berechtigung zur Führung der Zeichen "CD" und "CC" ist in die Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen.

(12) Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.

(13) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 und 3 dürfen nach § 22a Absatz 1 Nummer 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen für hintere transparente Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen, die mit dem Kennzeichen eine Einheit bilden oder bei der sich das Kennzeichen hinter einer durchsichtigen, lichtleitenden Abschlussscheibe befindet,

weißes Licht nach hinten abstrahlen oder

mit einer Abschlussscheibe vor dem Kennzeichen versehen sein, soweit jeweils die Nummern 22 und 22a der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973 (VkBl. 1973 S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Juli 2006 (VkBl. 2006 S. 645) geändert worden sind, eingehalten werden. Die bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtung muss mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein.

--
Gruß
Ralf, CCAA/Schäl Sick


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   elgado

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 Geschrieben am 19.02.2017 um 23:54 Uhr   
hallo ralf,
du machst dir gedanken und mühe - find ich sehr gut - ist eine gute basis für diskussionen und klärungen und man lernt dazu

du führst aus:
Zulassungsverordnung Paragraf 10, Nr. 5 Satz 1
Fest angebracht. Der Gesetzgeber sieht hier keinen Spielraum für eine variable Anbringung.

1. es ist richtig, dass das schild, entweder direkt am fahrzeug oder an einem an einem halter fest befestigt sein muss, also nicht z.b. angebunden sein darf - der halter jedoch kann beweglich sein, z.b. an einem aufklappbaren tankdeckel mit schildbefestigung wie bei meinem wrangler und meinem 450slc - die deckel hatten alle eine schließfeder und wenn die ausgehängt oder gebrochen war stand der deckel auf und das kennzeichen war unsichtbar - allenfalls ein technischer mangel in der ordnungswidrigkeit (so war es bei mir mal mit meinem wrangler)
zu besagtem und angeführten satz
"(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein"
es fehlen die ausführungsbestimmungen

mein schild ist fest am halter und dieser ist im ausgefahrenen zustand auch fest

weiter führst du aus:

2.In Verbindung mit Nr. 7 Satz 1 darf der vertikale Winkel von 30 Grad nicht überschritten werden.

genau heißt es, wenn auch ungenau definiert:
(7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein;
diesbezügliche frage( wenn auch spitzfindig) :nur mit der oberen oder auch mit der unteren seite des nummerschildes ?
würde ich mein schild auf der haube befestigen, würde ich die 30 grad mit der unteren seite gegen die fahrtrichtung haben

wie du siehst lässt der gesetzgeber, entgegen deiner auslegung, sehrwohl einen spielraum für eine variable anbringung.

egal wie, auch hier fehlt die ausführungsbestimmung -

mein schild steht ausgefahren in jeder richtung korrekt

im übrigen weise ich darauf hin, dass verordnungen, egal welche, nur richtlinien sind, die durch ausnahmen erweitert werden können(einzelabnahmen ectr.) - ein gesetz hingegen ist eine anordnung ohne spielraum (allerdings - vor gericht und auf hoher see.........!!)

glaube mir - bevor ich so etwas mache, erörtere ich immer die rechtslage und unterhalte mich mit meinen ex-kollegen aus der praxis und lote aus - deren meinung - " ist für den gebrauch im öffentlichen strassenverkehr nicht zulässig " es gibt keine vorschrift die den besitz und das mitführen verbieten






--
grüsse bruno


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   Dreifünfziger

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 Geschrieben am 19.02.2017 um 23:56 Uhr   
[ Beitrag wurde zuletzt editiert von Dreifünfziger am 19.02.2017 um 23:59 Uhr ]

Hallo Kollegen
Für mich ist der Klapperatissmus leider nix.
Da ich in meinem Dicken leider schon geblitz wurde wäre es heutzutage
überhaupt keine Problem auch ohne meine Kennzeichen mich zu ermitteln.
Das geht ratz fatz und der Rechner hat mich ausgespuckt.

Dann wird es wenn die mir den Klappotto nachweisen viel schlimmer.

Sorry aber gute Idde, sehr gut gebaut aber ich denke nicht wirklich praktikabel.

Aus meiner Sicht egal ob nun zulässig oder nicht eher nicht zu empfehlen.

--
LG aus der Klingenstadt
Henning

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   elgado

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User seit 04.12.2011

User fördert mbslk.de
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 Geschrieben am 20.02.2017 um 00:04 Uhr   
es ist nur für mich praktikabel, wegen meiner tg-zufahrt - für mehr ist es für mich nicht - mit meiner lackierung ist ein schild zur ermittlung nicht notwendig - er ist diesbezüglich bei uns einmalig


--
grüsse bruno


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