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Klatsch und Tratsch » » Thema: Notarzt soll Führerschein abgeben |
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... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forenstudent
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User seit 03.11.2013
| Geschrieben am 09.02.2015 um 18:38 Uhr  
| Chris da hat der Oberstaatsanwalt im BR aus München gerade aber ganz etwas anderes Berichtet. Da war von keiner Behinderung und keinen schlechten Sichtverhältnissen die Rede. Aber er sagte, dass die Stellungnahme des Arztes vom Gericht nicht berücksichtigt wurde, er mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs war und dies aber andere Verkehrsteilnehmer wohl nicht berücksichtigt hatten diesem Fahrzeug einen Vorrang zu gewähren.
--
Grüße
Heinz
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Schreiberlevel: Forenfürst
Beiträge: 4952
User seit 05.11.2003
| Geschrieben am 09.02.2015 um 18:58 Uhr  
| Hallo zusammen,
da keiner von uns Augenzeuge des Vorfalls war und wir alle auf die "objektive" Berichterstattung der Medien angewiesen sind, werden wir uns hier immer wieder im Kreis drehen.
Eines gilt m.E. für den Autofahrenden Menschen (ob mit oder ohne Sonderrechte) aber immer :
§ 1: 1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Ergänzt man dies noch durch die besonderen Pflichten eines jeden Fahrers dem Blaulicht freie Fahrt zu ermöglichen, ist für mich die Rechtslage schon klarer.
Hinzu kommt: Man hat sein Fahrzeug stets so zu führen dass man vor plötzlich aufkommenden Hindernissen anhalten kann.
§3 Geschwindigkeit
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
110 db laute Einsatzwagen mit Blaulicht und Lichthupenschaltung : Sicher nicht "plötzlich" auftauchend, wenn man im Verkehr aufmerksam ist und sich nicht - durch was auch immer - ablenken lässt.
Aber das ist meine Meinung.... i
--
Herzliche Grüße,
Matthias
Anders sein möchte jeder wohl einmal, aber wehe ihm, er wird dabei anders anders, als es den anderen gefällt
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Schreiberlevel: Forenfürst
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User seit 26.09.2011
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Schreiberlevel: Forenstudent
Beiträge: 1087
User seit 08.12.2010
| Geschrieben am 09.02.2015 um 19:37 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von hausrocker am 09.02.2015 um 19:38 Uhr ]
S - FP 230 schrieb:
Auch mit Sondersignal kann man die grundsätzlichen Regeln der Straßenverkehrsordnung nicht außer Kraft setzen!
Doch.
Grundsätzliche Regeln wie: Vorfahrtsschilder achten, bei Rot nicht über die Kreuzung fahren, das dürfen Autos mit Martinshorn und Blaulicht sehr wohl. Weil für die eben ANDERE Regeln dann gelten.
Und "plötzlich" bei Sirene, selbst mit Nebel: Die Leute sollten mal zur Medizinisch Psychologischen Untersuchung, ob sie was an den Augen und oder Ohren haben und evtl. gar kein Auto mehr fahren sollten.
Und zur Petition: Lies dir mal die Seite richtig durch, wie so eine Petition funktioniert. Das, was du da spekuliert hast ist nämlich total falsch einfach nur. | Antworten
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| Geschrieben am 10.02.2015 um 09:09 Uhr  
|
Olli aus Mainhattan schrieb:
Der Strafbefehl wurde nicht ab Grund der Petition aufgehoben, sondern auf Grund neuer Beweislage
Klingt aber in dem verlinkten Artikel etwas anders
Zitat: Die Staatsanwaltschaft Ingolstadt hat das Verfahren nach bundesweiten Protesten eingestellt
Wäre die Frage, wie es ohne Petition weitergegangen wäre...
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Schreiberlevel: Forenkaiser
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| Geschrieben am 10.02.2015 um 09:20 Uhr  
| Servus Achim,
das ist für mich ein Paradebeispiel für reißerische Pressearbeit. Das liest sich eben so viel besser als es tatsächlich ist. Im "Kleingedruckten" wird es aber dann richtig dargestellt:
Die nochmalige Überprüfung des Vorganges durch die Generalstaatsanwaltschaft München hat ergeben, dass der von der Polizeiinspektion Neuburg a.d. Donau aufgenommene Sachverhalt eine Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung nicht erwarten lässt. Maßgeblich hierfür war die Schilderung der Einsatzfahrt durch den Notarzt, die erst nach Erlass des Strafbefehls bei Gericht eingegangen ist. In Abwägung der gebührenden Ausübung der Sonderrechte des Rettungsdienstes und der dabei gleichwohl gebotenen Rücksichtnahme auf die anderen Verkehrsteilnehmer lässt sich dem Notarzt gegenüber ein strafbarer Vorwurf nicht aufrechterhalten."
Presseerklärung der Generalstaatsanwaltschaft München
Gude, Olli.
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Schreiberlevel: Forenkönig
Beiträge: 8594
User seit 17.04.2005
| Geschrieben am 10.02.2015 um 09:41 Uhr  
| Kann man auch anders sehen, Olli.
Die von Dir zitierte "Presseerklärung der Generalstaatsanwaltschaft München" lässt mich eher denken, dass die erneute Überprüfung nur stattgefunden hat, nachdem der Druck durch die Öffentlichkeit entstanden ist. Wer weiss, ob das sonst nochmal überprüft worden wäre. Ist halt auch nur eine Presseerklärung und der glaube ich noch weniger
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| Geschrieben am 10.02.2015 um 15:08 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von jw61 am 10.02.2015 um 15:10 Uhr ]
So wie jedermann notfalls im Rahmen allgemeiner Sorgfaltspflichten auf sein Vorfahrtsrecht verzichten muss, so muss der Einsatzfahrer bei Beachtung der ihm zusätzlich obliegenden besonderen Sorgfaltspflichten notfalls auf sein Sonder- und Wegerecht verzichten, situationsabhängig zb. seine Geschwindigkeit auf Schritttempo drosseln oder anhalten oder sich zentimeterweise herantasten pp., um so -aus wie ich finde gutem Grunde- eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sicher auszuschliessen.
Beachtet der Einsatzfahrer nun diese bes. Sorgfaltspflichten nicht und kommt es deshalb zu einer/m Gefährdung oder Schaden, dann ist der Einsatzfahrer und sein Dienstherr nach gefestigter Rechtssprechung regelmäßig zivil- und ggflls. strafrechtlich "dran".
Der unaufmerksame Verkehrsteilnehmer bekommen i.d.R. lediglich eine Owi, "Sie unterließen es, einem Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem blauen Blinklicht und Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen".
Soweit die Theorie, denn in der Praxis steht die Ahndung hinter der Erfüllung des Einsatzauftrages zurück und die dazu erforderlichen Daten (Kennz. pp) werden meistens gar nicht erst erhoben.
Unabhängig von den Gegebenheiten in diesem tatsächl Fall, wäre bei schlechter Sicht (Nebel, Kurve) ein Überholen mit höherer Geschwindigkeit auf der Gegenfahrbahn weder für Jedermann noch für Einsatzfahrer eine wirklich gute Idee.
Der Notarzt sollte sich zukünftig mehr auf seinen Verstand und nicht auf sein Glück verlassen!
--
Viele Grüße an die SLK-Fans
Jürgen
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