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   U WE 55

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 Geschrieben am 21.03.2017 um 19:46 Uhr   
Standgeräusch ist bei mir mit 90 dB bei 3.750 U/min. eingetragen - das Fahrgeräusch liegt bei 75 dB.

Das heißt bei mir, die Klappen sind noch nicht ganz offen und somit der Pegel im normalen zugelassenen Bereich.

Toleranz +5db...sollte passen...



--
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   lulu011

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 Geschrieben am 21.03.2017 um 20:04 Uhr   
Lade mal im 4 Gang voll durch ich glaube da bekommt jeder Bollerwagen der nicht annähernd Serie ist Probleme.
Ich habe gerade mit einem Freund telefoniert, er fährt einen 911er S4 das Fahrzeug ist Bj.2006 und hat aktuell 46tkm auf der Uhr.
Er fuhr mit seiner Frau am Nürburgring her, am Ring musste wohl eine Veranstaltung sein so seine Vermutung, da er in eine großangelegten Kontrolle raus gezogen wurde.
Da er Ü50 ist und sein 911er komplett Serie ist dachte er sich nix dabei...das Ende vom Lied an seinem 911er wurde eine db Messung vorgenommen, er hat die Serien Sportabgasanlage mit Klappe verbaut. Ergebnis sein komplett Serien 911er war zu laut, da die Beamten ihm das nach eingehender Sichtprüfung geglaubt haben, wurde sein Porsche nicht stillgelegt. Er bekam eine Mängelkarte und 1 Woche Zeit seinen Porsche erneut mit behobener Abgasanlage vor zu führen.
Er fuhr am nächsten Tag direkt zu Porsche, dort schaute man sich sein Fahrzeug an Lt. Aussage Porsche wäre auf Grund des Alters und der Laufleistung seines 911er die Abgasanlage so frei gefahren das diese nun zu laut sein
2 Tage später durfte er seinen 911er wieder abholen und wurde um ein paar 1000 Euro erleichtert, da eine komplett neue Anlage montiert wurde.
Bei der Polizei vorstellig wurde diese abgenickt, 90 Euro Strafe muss er trotzdem noch blechen.


--
Gruß Carsten
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   U WE 55

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 Geschrieben am 21.03.2017 um 20:21 Uhr   
Noch einmal..

Wenn die Anlage eine EG Zulassung oder eine Eintragung §21 in den Papieren hat und sonst nicht verändert wurde,
darf die Rennleitung das Fahrzeug nicht stilllegen, sondern kann nur eine Prüfung durch einen Sachverständigen verlagen.

--
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   U WE 55

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 Geschrieben am 21.03.2017 um 20:23 Uhr   
[ Beitrag wurde zuletzt editiert von U WE 55 am 21.03.2017 um 20:45 Uhr ]

"Lade mal im 4 Gang voll durch ich glaube da bekommt jeder Bollerwagen der nicht annähernd Serie ist Probleme. "

das ist ja hier nicht die Frage, sondern es gibt Messzyklen die einzuhalten sind und nach denen gemessen werden darf.

pdf als download...sehr informativ!!

INSTITUT FÜR
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AACHEN

http://www.maxrev.de/viewtopic,mode,attach,id,23718.htm

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   U WE 55

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 Geschrieben am 21.03.2017 um 20:35 Uhr   
Noch etwas aus der Juristenecke des ADAC dazu..

"Db-Messung von Polizeibeamten vor Ort

Die Geräuschmessung wird nicht von der Polizei vor Ort, sondern rechtsverbindlich nur durch einen Sachverständigen in einem gesetzlich festgelegten Umfeld durchgeführt. Wird das Fahrzeug zu Unrecht dem Besitzer für die Dauer der Überprüfung entzogen so sind Schadensersatzansprüche zu prüfen.

Für die ABE gilt folgendes:
Wenn der Auspuff mit ABE verkauft wird, bedeutet dies notwendigerweise, dass eine amtliche Betriebserlaubnis mit ausgehändigt werden muss, aus der sich die Zulassung zum deutschen Straßenverkehr durch das KBA ergibt. Die im Auspuff eingeschlagene Nummer deckt sich mit der Nummer in dem Papieren.

***EWG/EG/ABE***
für Austauschauspuffanlagen oder Einzelteile dieser Anlagen als unabhängige technische Einheit nach der Richtlinie 78/1015/EWG, Anhang II laut §19 Abs. 2 Straßenverkehrs- Zulassungsordnung (STVZO), in Verbindung mit Abs. 3, Ziffer 2 und Absatz 4, ist es nicht erforderlich, dass seitens des Inhabers der Betriebserlaubnis bzw. eine Übereinstimmungsbescheinigung mitzuliefern ist, wenn die Anlage mit Genehmigungszeichen (E-Nummer) gekennzeichnet ist.

Diese Auskunft erteilte Dr. Markus Schäpe, juristische Zentrale - Verkehrsrecht des ADAC

Die vorübergehende Wegnahme eines Fahrzeuges bedeutet einen Eingriff in das Grundrecht der Eigentumsgarantie gemäß Artikel 14 GG. Ein Eingriff in ein Grundrecht bedarf immer einer konkreten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, also einer Regelung im Gesetz, welche den Eingriff im konkreten Fall zulässt.
Dieser Aspekt wäre gegebenenfalls bei entsprechenden Maßnahmen den Polizeibeamten vorzuhalten. Die Ordnungsbehörden sind nur dann berechtigt ein Fahrzeug sicherzustellen, wenn nachweislich ein oder mehrere Teile des KFZ als gestohlen gemeldet sind.
Selbst erhebliche technische Mängel, wie defekte Bremsanlagen, abgefahrene Reifen oder nichtfunktionierende Lichtanlagen berechtigen die Behörden nur dazu, den Betrieb des KFZ vorübergehend zu untersagen.

Bei allen anderen vermeintlichen Mängeln - dazu zählen auch defekte oder zu laute Auspuffanlagen - kann die Polizei lediglich einen Mängelbericht nach § 17 STVZO ausstellen, der in einer angemessenen Zeit (1 -2 Wochen) zu überprüfen ist."

--
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   Det 59

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 Geschrieben am 21.03.2017 um 21:05 Uhr   


U WE 55 schrieb:
Noch etwas aus der Juristenecke des ADAC dazu..

"Db-Messung von Polizeibeamten vor Ort

Die Geräuschmessung wird nicht von der Polizei vor Ort, sondern rechtsverbindlich nur durch einen Sachverständigen in einem gesetzlich festgelegten Umfeld durchgeführt. Wird das Fahrzeug zu Unrecht dem Besitzer für die Dauer der Überprüfung entzogen so sind Schadensersatzansprüche zu prüfen.

Diese Auskunft erteilte Dr. Markus Schäpe, juristische Zentrale - Verkehrsrecht des ADAC

Die vorübergehende Wegnahme eines Fahrzeuges bedeutet einen Eingriff in das Grundrecht der Eigentumsgarantie gemäß Artikel 14 GG. Ein Eingriff in ein Grundrecht bedarf immer einer konkreten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, also einer Regelung im Gesetz, welche den Eingriff im konkreten Fall zulässt.
Dieser Aspekt wäre gegebenenfalls bei entsprechenden Maßnahmen den Polizeibeamten vorzuhalten. Die Ordnungsbehörden sind nur dann berechtigt ein Fahrzeug sicherzustellen, wenn nachweislich ein oder mehrere Teile des KFZ als gestohlen gemeldet sind.
Selbst erhebliche technische Mängel, wie defekte Bremsanlagen, abgefahrene Reifen oder nichtfunktionierende Lichtanlagen berechtigen die Behörden nur dazu, den Betrieb des KFZ vorübergehend zu untersagen.

Bei allen anderen vermeintlichen Mängeln - dazu zählen auch defekte oder zu laute Auspuffanlagen - kann die Polizei lediglich einen Mängelbericht nach § 17 STVZO ausstellen, der in einer angemessenen Zeit (1 -2 Wochen) zu überprüfen ist."




Danke Uwe!

Hast du dazu auch einen Link oder Textnachweis, den ich mir dann ausdrucken kann?
Der Ausdruck kommt dann in das Handschuhfach ... nur für den "Notfall".

--
Gruß Detlef

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   SL47

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 Geschrieben am 21.03.2017 um 21:28 Uhr   
[ Beitrag wurde zuletzt editiert von SL47 am 21.03.2017 um 21:31 Uhr ]

Alles korrekt was Uwe schreibt. Allerdings war nie die Rede von Sicherstellung/Beschlagnahmung. Das Fahrzeug wird stillgelegt, "mehr" nicht. Obwohl die Stilllegung ja schon schlimm genug ist. Die Karnevalstruppe ist zwar teilweise ziemlich unlustig, dass Fahrzeuge ohne BE sichergestellt/beschlagnahmt werden, wäre mir aber neu. Die Bilder von scheinbarer Sicherstellung rühren wohl daher, dass Fahrzeuge bei Feststellung der fehlenden BE oft an Ort und Stelle abgeschleppt werden. Das hat aber wohl weniger mit Sicherstellung zu tun, sondern viel mehr mit der Tatsache, dass das Fahrzeug an Ort und Stelle still gelegt wird. Wie soll es den "Tatort" dann anders verlassen, wenn nicht mit dem Abschlepper...?!

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   lulu011

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 Geschrieben am 21.03.2017 um 22:41 Uhr   
Es stimmt aber nicht das die Polizei keine Geräuschmessung durchführt, das tun sie sehr wohl.
Je nach Fall wird diese dann aber durch einen Sachverständigen meist beim TÜV erneut vorgenommen und Wasserdicht gemacht.

--
Gruß Carsten
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   kitez

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 Geschrieben am 21.03.2017 um 23:55 Uhr   
[ Beitrag wurde zuletzt editiert von kitez am 22.03.2017 um 00:05 Uhr ]

Nabend,
die Polizei misst schon den Geräuschpegel.

Egal was in den Papieren /ABE auch immer steht. Ist der Polizei egal.

Wenn zu laut - dann zu laut.
Egal was in den mitgeführten Papieren steht.

Wenn zu laut geht man davon aus, das manipuliert wurde.

Ein Beispiel: An meinem Bike eine neue "Silvertail " Auspuffanlage montiert.Neu ab Werk mit ABE. Danach zum TÜV da beim Bike TÜV Prüfung fällig war.
Keine TÜV Abname !

Der Auspuff war zu laut.
Musste den "Silvertail" Auspuff beim Hersteller reklamieren.
--
Egal was in der ABE steht. Die tatsächlich Lautstärke ist Fakt !

LieGrü
Wolfgang

Nachtrag: @Uwe. wenn ich mich an einer Lautstärke Messung im Harz an der Talsperre erinnere.
Dein SLK AMG 55 hatte 101 dB
Mein 170 ziger mit Supersprint Anlage hatte 104 dB.
Geil aber ....
--
SLK.R171 - 200 Kompressor/ Tansanitblau -->163 Pferde mit staubigen Bremssätteln <--


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   Det 59

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Beiträge: 3878
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 Geschrieben am 22.03.2017 um 08:14 Uhr   
[ Beitrag wurde zuletzt editiert von Det 59 am 22.03.2017 um 08:28 Uhr ]



kitez schrieb:

Wenn zu laut geht man davon aus, das manipuliert wurde.

Ein Beispiel: An meinem Bike eine neue "Silvertail " Auspuffanlage montiert.Neu ab Werk mit ABE. Danach zum TÜV da beim Bike TÜV Prüfung fällig war.
Keine TÜV Abname !

Der Auspuff war zu laut.
Musste den "Silvertail" Auspuff beim Hersteller reklamieren.
--
Egal was in der ABE steht. Die tatsächlich Lautstärke ist Fakt !

LieGrü
Wolfgang

Nachtrag: @Uwe. wenn ich mich an einer Lautstärke Messung im Harz an der Talsperre erinnere.
Dein SLK AMG 55 hatte 101 dB
Mein 170 ziger mit Supersprint Anlage hatte 104 dB.
Geil aber ....




Moin Wolfgang,

und - hat der Auspuff-Hersteller nachgebessert?
Oder hat er die Anlage anstandslos zurückgenommen?

Seit wann fährst du denn einen 170er?
Oder ist das schon ein paar Jahre her und Uwe hatte damals noch seinen "alten" 55er (R171).

--
Gruß Detlef

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