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Klatsch und Tratsch » » Thema: StVZO stirbt |
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Beitrag von:
... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forenunterprimaner
Beiträge: 469
User seit 13.02.2005
| Geschrieben am 26.03.2007 um 13:45 Uhr  
| @ Zulu, seh ich ganauso wie Du.
@ Benzer, Danke für deine ausführliche Ausführung.
@ Arndt, hab ich nicht gewusst. Gleich mal ausprobiert, funzt.
So und hier nochmal was.
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Mit der FZV werden nicht lediglich Teile aus der StVZO herausgenommen, sondern sie ist nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) von 1998 bereits der zweite Schritt zur völligen Auflösung der StVZO. Es folgen - wann, ist noch offen - eine Fahrzeug-Genehmigungs-Verordnung (FGV) und eine Fahrzeug-Betriebs-Verordnung (FBV).
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mfg häns | Antworten
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Beitrag von:
... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forenritter
Beiträge: 3208
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Schreiberlevel: Forenprinz
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Beitrag von:
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Schreiberlevel: Forendoktor
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Beitrag von:
(nicht mehr aktiv)
| Geschrieben am 28.03.2007 um 10:56 Uhr  
| Für alle, die sich jetzt gefreut haben, daß das Erlöschen der Betriebserlaubnis nicht mehr zu ahnden ist, hab ich ganz schlechte Nachrichten...es geht doch !!!
Die Tatbestandsnummer, die hier zum Tragen kommt, lautet 803600 (Sie setzten das Fahrzeug in Betrieb, obwohl es nicht zum Verkehr zugelassen war. §3 Abs. 1, § 48 FZV; § 24 StVG; 175 BKat).
Begründung:
Der § 3 FZV setzt als eine Bedingung der Zulassung das Vorhandensein einer Typengenehmigung / Betriebserlaubnis voraus. Durch bauliche Veränderungen (und dementsp. Erlöschen der BE) liegen die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr vor.
Etwas anderes war es vorher (§18 iVm §19/II StVZO (alt) -- TB-Nr. 318606) auch nicht. Hier war auch eine Voraussetzung der Zulassung, nämlich die BE, weggefallen.
Also als Fazit gilt: Nach wie vor alles eintragen lassen und somit einer Anzeige aus dem Weg gehen. | Antworten
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Beitrag von:
... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Diplomforenuser
Beiträge: 1348
User seit 22.08.2003
| Geschrieben am 28.03.2007 um 16:23 Uhr  
| @zulu44: Deine Aussage ist leider falsch! Hier zur Verdeutlichung...:
*****Erlöschen BE*****
Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum öffentlichen Verkehr zugelassen sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 FZV). Voraussetzung für die Zulassung ist, dass das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflicht-versicherungsgesetz entsprechende Versicherung besteht.
Die Zulassung erfolgt durch
- Zuteilung eines Kennzeichens und
- Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung.
Darüber hinaus beinhaltet die Zuteilung eines Kennzeichens gem. § 10 Abs. 3 FZV auch die Absiegelung.
Die Erteilung der EG-Typgenehmigung bzw. Betriebserlaubnis wird nunmehr wie die Haftpflichtversicherung als Voraussetzung für die Zulassung angesehen und ist nicht mehr Bestandteil derselben. Deshalb erfolgt die Erteilung der Betriebserlaubnis auch nicht mehr durch die Aushändigung des Fahrzeugscheins, sondern muss bereits vorher erteilt sein.
Die Betriebserlaubnis ist zwar erloschen (§ 19 Abs. 2 und 3 Satz 2 StVZO), wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
- die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
- eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
- das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird oder
- Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten werden,
das/die Fahrzeug(e) ist/sind jedoch weiterhin zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. Nachdem ein Verstoß gegen § 19 Absatz 2, 3 StVZO nicht bußgeldbewehrt ist, ist eine Ahndung aufgrund des Erlöschens der Betriebserlaubnis nicht gegeben.
Eine Ahndung kann vielmehr lediglich aufgrund der §§ 30 ff StVZO erfolgen. Im Einzelfall wird dabei zu entscheiden sein, ob bei „Regel-Verwarnungen“ u.U. ein atypischer Fall anzunehmen ist.
Eine tatsächliche Gefährdung, Behinderung oder Belästigung ist bei § 30 StVZO – anders als bei § 1 Abs. 2 StVO – nicht erforderlich [OLG Düsseldorf, 1. Sen. für Bußgeldsachen, Beschluss v. 18.12.1987, 5 Ss
(OWI) 427/87 - 320/87 I].
Bei einem Verstoß gegen § 30 bzw. § 31 Abs. 2 StVZO sind nach dem bun-deseinheitlichen Tatbestandskatalog grundsätzlich 25,-- € als Verwarnungs-angebot auszusprechen (TBNRn 330006 und 331006). In Fällen mit wesent-licher Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist Ordnungswidrigkeiten-Anzeige zu erstatten (TBNR 330600 und 331621). Die TBNR 330006 bis 331621 sind nur anwendbar, soweit nicht Sonderbestimmungen aus der StVZO greifen (§§ 32 ff StVZO).
##########
Mögliche Beispielsfälle:
1) Änderungen am Fahrzeug – ohne wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit
Fahrzeugführer:
TBNR Tatbestand
330006 Sie haben das unvorschriftsmäßig *) ausgerüstete Fahrzeug in Betrieb genommen. (§ 30, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- BKat)
*) Mängel angeben
Fahrzeughalter:
TBNR Tatbestand
331006 Sie ordneten die Inbetriebnahme des Kraftfahrzeugs/der Fahrzeugkombination *) an, obwohl das Fahrzeug Mängel **) hatte, bzw. ließen sie zu. (§ 31 Abs. 2, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- BKat)
*) Zutreffende Fahrzeugart angeben
**) Mängel angeben
##########
2) Änderungen am Fahrzeug – mit wesentlicher Beeinträchtigung der Ver-kehrssicherheit
Fahrzeugführer:
TBNR Tatbestand
330606 Sie haben das unvorschriftsmäßig *) ausgerüstete Fahrzeug in Betrieb genommen. Die Verkehrssicher-heit war wesentlich beeinträchtigt. (§ 30, § 69a StVZO; § 24 StVG; 214.2 BKat)
*) Mängel angeben
Fahrzeughalter:
TBNR Tatbestand
331621 Sie ordneten die Inbetriebnahme des Fahrzeugs an, obwohl die Verkehrssicherheit durch einen nicht vor-schriftsmäßigen Zustand *) des Fahrzeugs wesentlich beeinträchtigt war, bzw. ließen sie zu. (§ 31 Abs. 2, § 69a StVZO; § 24 StVG; 189.2.2 BKat)
*) Mängel angeben
*****ENDE*****
Viele Grüße
Alex
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Schreiberlevel: Forendoppeldoktor
Beiträge: 2349
User seit 21.01.2004
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Beitrag von:
(nicht mehr aktiv)
| Geschrieben am 30.03.2007 um 17:56 Uhr  
| Richtig, die BE ist jetzt Voraussetzung für die Zulassung. Wenn aber eine Voraussetzung (z.B. die BE) wegfällt, dann stimmen die Voraussetzungen nicht mehr und das Fzg. würde so nicht zugelassen werden.
Da durch Anabu/Umbau ja ggf. die BE nach (korrekter) Zulassung im Nachhinein erlischt, kann also folgerichtig auch die Zulassung nicht mehr korrekt sein, da sie so nie erteilt worden wäre.
Das ist wie mit einer Kirschtorte:
Ein Boden + Sahne + Kirschen ergeben eine Kirschtorte(steht für Zulassung) ! Wenn ich jetzt nachträglich die Kirschen(stehen für die BE) wegnehme, dann ist es jawohl definitiv keine Kirschtorte mehr.
So wurde mir die Sachlage von einem Verkehrsrechtler erklärt, der gerade erst ein Schreiben bez. den Änderungen und der FZV zum 01.03.07 veröffentlicht hat (natürlich stammt der Kirschtortenvergleich nicht von ihm).
Natürlich sagt auch er, daß dies nur eine Behelfslösung ist. Er rechnet damit, daß in naher/ferner Zukunft noch konkretere TB folgen werden. Bis dahin werden solche Fälle von den Bußgeldstellen (zumindest hier in Hessen) auf diese Weise geahndet werden. | Antworten
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Beitrag von:
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Schreiberlevel: Diplomforenuser
Beiträge: 1348
User seit 22.08.2003
| Geschrieben am 31.03.2007 um 00:04 Uhr  
| @zulu44: Du bist aber anscheinend immer noch vollends davon überzeugt, dass du recht hast. Dem ist aber leider nicht so! Mein Posting beinhaltet den Auszug eines offiziellen Schreiben und darin steht nun mal:
Die Betriebserlaubnis ist zwar erloschen (§ 19 Abs. 2 und 3 Satz 2 StVZO), wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
- die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
- eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
- das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird oder
- Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten werden,
das/die Fahrzeug(e) ist/sind jedoch weiterhin zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. Nachdem ein Verstoß gegen § 19 Absatz 2, 3 StVZO nicht bußgeldbewehrt ist, ist eine Ahndung aufgrund des Erlöschens der Betriebserlaubnis nicht gegeben.
@SLK-Andy: Sei so gut und unterstütz deinen lieben Kollegen mal...
Viele Grüße
Alex
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Beitrag von:
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| Geschrieben am 31.03.2007 um 11:55 Uhr  
| Wie gesagt, so wurde mir die Sache erklärt und meiner Ansicht nach ist es auch völlig logisch.
Ich wusste ja nicht, daß es sich um ein offizielles Schreiben handelt. Der Gesetzgeber will also bewusst, daß eine erloschene BE nicht mehr geahndet werden kann ??!! Ich dachte bisher, daß die Ahndungsmöglichkeit nur irgendwo untergegangen ist und keiner hats gemerkt...
Wer hat denn das schreiben verfasst bzw. wo kann ich das nachlesen ?
(Soll jetzt nicht bedeuten, daß ich dir nicht glaube, aber ich bräuchte es halt trotzdem Mal schwarz auf weiß, damit ich mich in Zukünftigen Diskussionen auch auf Quellen beziehen kann...)
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