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| Geschrieben am 24.03.2007 um 08:56 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von häns am 24.03.2007 um 08:57 Uhr ]
Hi Ulrich, das verstehe ich jetzt nicht so ganz.
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Rückständiges StVA. Geht bei uns über's www mit vernünftiger Suchfunktion.
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mfg häns ?????????????? | Antworten
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| Geschrieben am 24.03.2007 um 23:00 Uhr  
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häns schrieb:
Der §19 StVZO ist weiterhin in Kraft, und damit auch alle Themen rund um das Erlöschen der BE bei technischen Änderungen.
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Oh, da muß ich leider widersprechen. Weil wie schon gepostet, Erlöschen BE im bisherigen Sinn gibt`s nicht mehr.
mfg häns
Die aktuelle StVZO findest Du z.B. unter http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_19.php
Stand 01.03.2007, d.h. Änderungen der FZV sind eingearbeitet. §19(2) und 19(3) haben sich nicht geändert:
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Grüße, Peter | Antworten
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Beitrag von:
User existiert nicht mehr bei MBSLK.de | Geschrieben am 25.03.2007 um 09:28 Uhr  
| Hallo,
die StVZO bleibt noch weiter gültig, wird aber in den nächsten Jahren verschwinden. In der FZV wird insbesondere die Zulassung von Fahrzeugen
geregelt. Die StVZO hingegen regelt u.a. (noch) die Bau- u. Ausrüstungsvorschriften.
Beim Thema "Erlöschen der Betriebserlaubnis" muss man differenzieren zwischen zulassungsfreien und zulassungspflichtigen Fahrzeugen.
Da die Betriebserlaubnis nicht mehr Bestandteil der Zulassung ist, kann - wie bisher der Fall - bei zugelassenen Kraftfahrzeugen kein "Erlöschen der Betriebserlaubnis" vorliegen. Sehr wohl aber bei zulassungsfreien Kfz. wie
z.B. Roller 50. In diesem Bereich kann weiterhin die Betriebserlaubnis im Rahmen des § 19 StVZO erlöschen mit der Folge, dass 50,- Euro Bußgeld fällig werden.
Dieses wäre aber gegenüber den Führern / Haltern von zulassungspflichtigen Kfz. ungerecht, da bei einem entsprechenden Verstoß gem. BußgeldKatVO jetzt lediglich 25,- Euro fällig wären. Man kann bei diesen Verstößen aber von besonderen "Tatumständen" ausgehen, so dass das der Betrag auf 50,- Euro Bußgeld angehoben wird, was rechtlich zulässig ist. So wäre die Rechtsfolge
gegenüber den zulassungsfreien Kfz. wieder gleich.
In Fällen einer sog. "Gefährdungsvariante" gem. § 19 StVZO gibt es hingegen
spezielle Tatbestände, die mit 50,- Euro (Fahrer) bzw. 75,- Euro (Halter) zu Buche schlagen. Natürlich kommen auf die Bußgelder noch Punkte sowie ca.
25,- Euro Bearbeitungsgebühr drauf.
Im Grunde ändert sich bei den Rechtsfolgen (Bußgeldern) nichts. Nur die rechtliche Begründung ist anders.
Ich hoffe, dass meine Ausführungen nicht zu lang und verständlich sind.
So, hier scheint die Sonne bei strahlend blauem Himmel!
Schönen Sonntag Euch allen und viele Grüße
--
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Beitrag von:
(nicht mehr aktiv)
| Geschrieben am 25.03.2007 um 14:38 Uhr  
| @ BENZER:
Mit der Gesetzesänderung zum 01.03. hat sich auch der Tatbestandskatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten geändert.
Die vorherige Tatbestandsnummer, die hier vor Allem für Tuning interessant war
" TB-Nr: 318642 Sie ließen zu bzw. ordneten die Inbetriebnahme des betriebserlaubnispflichtigen Fahrzeuges an, obwohl die Betriebserlaubnis infolge Änderungen am Fahrzeug erloschen war. (gem. § 18Abs3, § 19Abs2, 69aStVZO, 24 StVG) "
kann ich im aktuellen Katalog nicht mehr entdecken. Hinweis im Katalog "Seite nicht bedruckt" lässt mich schlußfolgern, daß also eine ganze Menge der "31..er Tatbestände" ersatzlos gestrichen wurden.
Und jetzt mal alles auf einen Punkt gebracht:
Das erlöschen der Betriebserlaubnis ist also gem. StVZO rechtlich noch möglich, kann aber praktisch nicht mehr geahndet werden...???!!!!
Na dann haben die Hinterhof-Tuner ja jetzt keine Sorgen mehr.... | Antworten
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