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Klatsch und Tratsch » » Thema: Nebenkostenabrechnung - Frist verballert?
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   Karin

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Beiträge: 458
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 Geschrieben am 03.02.2008 um 22:45 Uhr   


Icke04 schrieb:

Moin,

wo steht denn hier geschrieben, dass die Betriebskostenabrechnung mit einer Schuld endet ? Wenn der Vermieter schon nicht in der Lage ist, innerhalb von 12 Monate abzurechnen, würde ich eh die gesamte BK-Abrechnung in Frage stellen.

Falls ja, viele Grüße an den Vermieter ..., Hausaufgaben nicht gemacht, setzen ... 6

Im übrigen sind Miete + Betriebskosten im voraus zu zahlen.

In Anbetracht des Betruges 130m²/117m² würde ich eh keinen müden Cent zahlen, wobei diese Problematik ja viel früher zur Sprache hätte kommen müssen. Aber das Mietverhältnis ist ja eh schon lange beendet, also abhaken.



Gruß

Bernd



Nebenkosten haben einen Abrechnungszeitraum und die Abrechnung hat innerhalb von 12 Monaten danach (nach Ablauf) zu erfolgen. Diese Frist ist auschlaggebend für evtl. Nachzahlungen seitens des Mieters. Ist nicht immer der 01.01.-31.12.

Die Gegenrechnung von Mietminderung (e.g. die Flächenberechnung der Wohung) ist davon unabhänging.

Ergo kann keine Gegenrechnung erfolgen.


--
Karin.

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   Icke04

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Beiträge: 4657
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 Geschrieben am 03.02.2008 um 23:59 Uhr   
[ Beitrag wurde zuletzt editiert von Icke04 am 04.02.2008 um 00:21 Uhr ]



Karin schrieb:


Icke04 schrieb:

Moin,

wo steht denn hier geschrieben, dass die Betriebskostenabrechnung mit einer Schuld endet ? Wenn der Vermieter schon nicht in der Lage ist, innerhalb von 12 Monate abzurechnen, würde ich eh die gesamte BK-Abrechnung in Frage stellen.

Falls ja, viele Grüße an den Vermieter ..., Hausaufgaben nicht gemacht, setzen ... 6

Im übrigen sind Miete + Betriebskosten im voraus zu zahlen.

In Anbetracht des Betruges 130m²/117m² würde ich eh keinen müden Cent zahlen, wobei diese Problematik ja viel früher zur Sprache hätte kommen müssen. Aber das Mietverhältnis ist ja eh schon lange beendet, also abhaken.



Gruß

Bernd



Nebenkosten haben einen Abrechnungszeitraum und die Abrechnung hat innerhalb von 12 Monaten danach (nach Ablauf) zu erfolgen. Diese Frist ist auschlaggebend für evtl. Nachzahlungen seitens des Mieters. Ist nicht immer der 01.01.-31.12.

Die Gegenrechnung von Mietminderung (e.g. die Flächenberechnung der Wohung) ist davon unabhänging.

Ergo kann keine Gegenrechnung erfolgen.


--
Karin.

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Moin Karin,

das stimmt, Gegenrechnung kann nicht erfolgen. Auch müsste der Abrechnungszeitaum genannt werden.

Die BK-Abrechnung ist aber anzuzweifeln wegen versuchtem Betrug, es wäre daher lächerlich, dass die Vermieterin auch nur einen Cent der BK nachfordert.

Aus Sicht der Mieterin würde ich Klage erheben, ... aber das Thema scheint eh abgeschlossen, also Thema BK auch erledigt.

Gruß

Bernd




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   Anlernschwabe



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 Geschrieben am 04.02.2008 um 00:15 Uhr   
Moin zusammen,

die Ausgangsfrage bezieht sich auf die Frist: Der Zeitrahmen erscheint mir unabhängig von der Gesetzeslage schon etwas sehr gedehnt. Bei mir ist das Thema nach sechs Monaten durch. Nur wie sah es in den Jahren vorher aus?

Was hat die möglicherweise falsch dokumentierte Wohnfläche mit dem individuellen Verbrauch zu tun? Wasseruhren pro Wohneinheit sind vom Baujahr des Hauses abhängig. Wenn die Berechnung der Umlegung schlüssig ist, passt es doch auch. (Zugegeben, bei regelmäßigen oder schwer nachvollziehbaren Sippen-Wochenend-Besuchen wird es kompliziert)

Die Verbrauchskosten sind zwar im Voraus zu bezahlen, bei vernünftiger Kalkulation und Anpassung sollte beiderseits (Mieter/ Vermieter) eine Plus-Minus-Null-Rechnung heraus kommen.


--
Grüße
Bernd
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   Olaf M

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 Geschrieben am 04.02.2008 um 00:51 Uhr   


Anlernschwabe schrieb:
Was hat die möglicherweise falsch dokumentierte Wohnfläche mit dem individuellen Verbrauch zu tun?


Moin Bernd!

Mit den individuellen Verbrauch nichts - aber als Berechnungsgrundlage stehen 130qm Wohnfläche, die in der ges. Betriebskostenabrechnung zum tragen kommt - und zwar als Faktor!

Es macht m.E. schon eine Menge aus, ob der Faktor von z.B. 130qm oder von 117qm genommen wird.

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   Anlernschwabe



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 Geschrieben am 04.02.2008 um 01:04 Uhr   
Richtig, wenn aber alle Mieter diese angeblichen 11% Mehr-Wohnfläche haben?

--
Grüße
Bernd
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   Olaf M

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 Geschrieben am 04.02.2008 um 14:45 Uhr   


Anlernschwabe schrieb:
Richtig, wenn aber alle Mieter diese angeblichen 11% Mehr-Wohnfläche haben?

--
Grüße
Bernd



Moin Bernd!

Nene - um es klar zu formulieren: Die angegebene Wohnungsgröße kam schon in etwa hin, aber nur in Bezug auf die Grundfläche. "Ignoriert" wurde aber, das es sich - mehr oder weniger - um eine Dachwohnung gehandelt hat, d.h. außer die Küche waren alle anderen Zimmer mit Schrägen versehen, die in der Gerade unter einem Meter Höhe waren. Dabei wird die darunter liegende Fläche sogar mit 0% bewertet.

Die beiden Wohnungen darunter waren logischerweise ohne Schrägen und die Raumzuordnung konnte von oben übernommen werden - und da stimmen die Angaben (+-1qm).







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   SLK172

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 Geschrieben am 04.02.2008 um 16:29 Uhr   


Icke04 schrieb:

In Anbetracht des Betruges 130m²/117m² würde ich eh keinen müden Cent zahlen, wobei diese Problematik ja viel früher zur Sprache hätte kommen müssen.


Hallo Bernd,

leider gilt das nicht als Betrug. Es gibt bereits ein entsprechendes BGH Urteil, das besagt, dass ein Mietvertrag auch dann gültig ist, wenn die Abweichung von tatsächlicher Fläche zur im Mietvetrag genannten Fläsche bis zu 10% beträgt. Von daher hat man als Mieter nur eine Möglichkeit: vor Unterzeichnung nachmessen. So, und jetzt rechne mal: 130qm - 10% = ...was für ein Zufall.

Hinterher wird definitiv so abgerechnet, wie es im Vertrag steht. Natürlich kann das im Endeffekt zu einer Verzerrung der NK von bis 20% führen, wenn z.B. eine weitere Wohnung im gleichen Objekt "10% zu klein" berechnet wird.

Gruß

Guido

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   Olaf M

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 Geschrieben am 04.02.2008 um 16:41 Uhr   


SLK171 schrieb:

leider gilt das nicht als Betrug. Es gibt bereits ein entsprechendes BGH Urteil, das besagt, dass ein Mietvertrag auch dann gültig ist, wenn die Abweichung von tatsächlicher Fläche zur im Mietvetrag genannten Fläsche bis zu 10% beträgt. Von daher hat man als Mieter nur eine Möglichkeit: vor Unterzeichnung nachmessen. So, und jetzt rechne mal: 130qm - 10% = ...was für ein Zufall.




Moin Guido!

So ist es - 10% sind nach einem BGH-Urteil leider "zulässig!"

Ich persönlich halte solche Toleranzen aber weiterhin für sehr Grenzwertig, denn 13qm weniger wären z.B. ein komplettes Zimmer.

Zu den Betriebskosten habe ich ihr auf jedem Fall empfohlen, Butter bei die Fische zu lassen aber auch Nägel mit Köpfen zu machen.

Bedeutet, aufgrund der "grenzwertigen" qm-Zahl, der sehr fraglichen Brauchwasserverteilung und vor allem aufgrund der nicht fristgerechten Zusendung der Betriebskostenabrechnung der Ex-Vermieterin eine 50% Schlußzahlung zu leisten und damit alle Forderungen einstellen zu lassen. Ich denke, das wäre Anstand genug.

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   Olaf M

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 Geschrieben am 27.05.2008 um 20:12 Uhr   
Moin!

*Wiederausgrab*

Sodele - nach zwei von mir verfassten Schreiben hat sich die Ex-Vermieterin auf einen 50/50-Deal eingelassen.

Ich denke mal, das es ein fairer Konsens für beide Parteien ist, denn die Kosten für Heizung u. Warmwasser sind nun einmal erheblich gestiegen.

Die Zusage erfolgte wohl auch aus dem Grund, da die Ex-Mieterin "böswillig" auch gar nichts hätte erstatten brauchen. Allerdings ist das bei unserer heutigen Rechtsprechung eine nicht ungefährliche Sache und so ist das Thema mit einer 50%-Zahlung der Forderung durch.

Geht doch...!

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