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Tipps und Technik R171 » » Thema: Max. Spurverbreiterung - was ist möglich ??? |
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| Geschrieben am 16.05.2007 um 14:05 Uhr  
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...
aber soweit drin, das die Reifenflanke selbst unter Extremsituationen nicht an die Innenkannte des Radkastens schleifen kann.
--
Gruß
Gerhard
Unsere Pfingsttour 2007: http://www.roadster-owl.de/phpBB2/viewtopic.php?t=46
Hallo,
genau so sehe ich das auch.
Nachdem die Eibachfedern verbaut waren (kein Sportfahrwerk) haben wir hinten 30mm (also 15mm pro Seite) getestet:
Fazit: Sieht absolut super aus, jedoch setzte der Kotflügel an den Schweineohren und ganz oben beim extremen Einferdern auf.
Vorne wären 15mm pro Seite kein Problem.
Mein Schrauber hat jetzt 12mm pro Seite für hinten und 10mm pro Seite für vorne bestellt.
Ich denke das sollte alles noch ohne Änderungen passen.
Sobald diese noch verbaut sind werde ich mich nochmals melden.
Grüße
Hans-Jörg
--
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Dach ab ;- )
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| Geschrieben am 16.05.2007 um 21:37 Uhr  
| 1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
1.1. Kraftfahrzeuge müssen mit Radabdeckungen (Karosserieteile, Kotflügel
usw.) ausgerüstet sein.
1.2. Die Radabdeckungen müssen so konstruiert sein, daß sie andere
Verkehrsteilnehmer möglichst vor aufgewirbelten Steinen, Schmutz,
Eis, Schnee und Wasser schützen sowie die Gefahren vermindern, die
sich für Verkehrsteilnehmer durch Kontakt mit den sich drehenden
Rädern ergeben.
2. BESONDERE VORSCHRIFTEN
2.1. Die Radabdeckungen müssen bei fahrbereitem Fahrzeug (siehe 2.6 des
Anhangs II), mit einem Insassen auf dem Vordersitz und bei Geradeausstellung
der Räder die folgenden Anforderungen erfüllen:
2.1.1. In dem Teil, der durch die Radialebenen 30º vor und 50º hinter der
Radmitte gebildet wird (siehe Abbildung 1), muß die Gesamtbreite (q)
der Radabdeckungen mindestens ausreichen, um die Gesamtbreite des
Reifens (b) unter Berücksichtigung der extremen Bedingungen der
Kombination Reifen/Rad, wie sie vom Hersteller und in 1.3 der Anlage
zu Anhang III angegeben sind, abzudecken. Im Fall von Zwillingsrädern
ist die Gesamtbreite der beiden Reifen zu berücksichtigen.
2.1.1.1. Zur Bestimmung der Breiten nach 2.1.1 werden die Aufschriften, die
Verzierungen, die Scheuerleisten oder -rippen auf den Reifenflanken
nicht berücksichtigt.
2.1.2. Die hinteren Kanten der Radabdeckungen dürfen nicht oberhalb einer
horizontalen Ebene enden, die 150 mm über der Radmitte liegt
(gemessen an der durch die Radmitte verlaufenden Achse), und der
Schnittpunkt der hinteren Kanten mit dieser Ebene (Punkt A der Abbildung
1) muß außerhalb der Längsmittelebene des Reifens oder im Falle
von Zwillingsrädern außerhalb der Längsmittelebene des äußeren Rades
liegen.
2.1.3. Umriß und Lage der Radabdeckungen müssen so sein, daß sie
möglichst nahe am Reifen liegen. Vor allem innerhalb des Teils, der
durch die in 2.1.1 genannten Radialebenen gebildet wird, müssen
folgende Bedingungen erfüllt sein:
2.1.3.1. Die Projektion — in der vertikalen Axialebene des Reifens — der Tiefe
(p) der Außenkanten der Radabdeckungen, die an der durch die Reifenmitte
verlaufenden Längsmittelebene gemessen wird, muß mindestens
30 mm betragen. Diese Tiefe (p) darf bis zu den Radialebenen nach
2.1.1 allmählich auf 0 mm verringert werden;
2.1.3.2. der Abstand (c) zwischen den Unterkanten der Radabdeckungen der
durch die Radmitte verlaufenden Achse darf 2 × r nicht übersteigen,
wobei „r“ der statische Radius des Reifens ist.
2.1.4. Bei Fahrzeugen mit verstellbarer Aufhängung müssen die vorgenannten
Bedingungen in der vom Hersteller vorgesehenen normalen Fahrstellung
erfüllt werden.
2.2. Die Radabdeckungen dürfen aus mehreren Teilen bestehen, sofern
zwischen den fertig montierten Einzelteilen oder innerhalb dieser Teile
keine Lücken sind.
2.3. Die Radabdeckungen müssen dauerhaft befestigt sein. Sie dürfen jedoch
insgesamt oder in Teilen abnehmbar sein.
--
Gruß
Gerhard
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Beitrag von:
User existiert nicht mehr bei MBSLK.de | Geschrieben am 16.05.2007 um 21:44 Uhr  
|
Gerd122 schrieb:
1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
1.1. Kraftfahrzeuge müssen mit Radabdeckungen (Karosserieteile, Kotflügel
usw.) ausgerüstet sein.
1.2. Die Radabdeckungen müssen so konstruiert sein, daß sie andere
Verkehrsteilnehmer möglichst vor aufgewirbelten Steinen, Schmutz,
Eis, Schnee und Wasser schützen sowie die Gefahren vermindern, die
sich für Verkehrsteilnehmer durch Kontakt mit den sich drehenden
Rädern ergeben.
2. BESONDERE VORSCHRIFTEN
2.1. Die Radabdeckungen müssen bei fahrbereitem Fahrzeug (siehe 2.6 des
Anhangs II), mit einem Insassen auf dem Vordersitz und bei Geradeausstellung
der Räder die folgenden Anforderungen erfüllen:
2.1.1. In dem Teil, der durch die Radialebenen 30º vor und 50º hinter der
Radmitte gebildet wird (siehe Abbildung 1), muß die Gesamtbreite (q)
der Radabdeckungen mindestens ausreichen, um die Gesamtbreite des
Reifens (b) unter Berücksichtigung der extremen Bedingungen der
Kombination Reifen/Rad, wie sie vom Hersteller und in 1.3 der Anlage
zu Anhang III angegeben sind, abzudecken. Im Fall von Zwillingsrädern
ist die Gesamtbreite der beiden Reifen zu berücksichtigen.
2.1.1.1. Zur Bestimmung der Breiten nach 2.1.1 werden die Aufschriften, die
Verzierungen, die Scheuerleisten oder -rippen auf den Reifenflanken
nicht berücksichtigt.
2.1.2. Die hinteren Kanten der Radabdeckungen dürfen nicht oberhalb einer
horizontalen Ebene enden, die 150 mm über der Radmitte liegt
(gemessen an der durch die Radmitte verlaufenden Achse), und der
Schnittpunkt der hinteren Kanten mit dieser Ebene (Punkt A der Abbildung
1) muß außerhalb der Längsmittelebene des Reifens oder im Falle
von Zwillingsrädern außerhalb der Längsmittelebene des äußeren Rades
liegen.
2.1.3. Umriß und Lage der Radabdeckungen müssen so sein, daß sie
möglichst nahe am Reifen liegen. Vor allem innerhalb des Teils, der
durch die in 2.1.1 genannten Radialebenen gebildet wird, müssen
folgende Bedingungen erfüllt sein:
2.1.3.1. Die Projektion — in der vertikalen Axialebene des Reifens — der Tiefe
(p) der Außenkanten der Radabdeckungen, die an der durch die Reifenmitte
verlaufenden Längsmittelebene gemessen wird, muß mindestens
30 mm betragen. Diese Tiefe (p) darf bis zu den Radialebenen nach
2.1.1 allmählich auf 0 mm verringert werden;
2.1.3.2. der Abstand (c) zwischen den Unterkanten der Radabdeckungen der
durch die Radmitte verlaufenden Achse darf 2 × r nicht übersteigen,
wobei „r“ der statische Radius des Reifens ist.
2.1.4. Bei Fahrzeugen mit verstellbarer Aufhängung müssen die vorgenannten
Bedingungen in der vom Hersteller vorgesehenen normalen Fahrstellung
erfüllt werden.
2.2. Die Radabdeckungen dürfen aus mehreren Teilen bestehen, sofern
zwischen den fertig montierten Einzelteilen oder innerhalb dieser Teile
keine Lücken sind.
2.3. Die Radabdeckungen müssen dauerhaft befestigt sein. Sie dürfen jedoch
insgesamt oder in Teilen abnehmbar sein.
--
Gruß
Gerhard
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Moin moin Gerd,
warst ja fleissig, aber hinten gehen auch 255er auf 9,5J ET31 ohne "Schweineohren"
Zwinkernde Grüße
Frank
PS: Happy Daddyday.
--
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Beitrag von:
User existiert nicht mehr bei MBSLK.de | Geschrieben am 16.05.2007 um 22:45 Uhr  
|
Gerd122 schrieb:
Frank-WOB schrieb:
warst ja fleissig, aber hinten gehen auch 255er auf 9,5J ET31 ohne "Schweineohren"
nix fleissig, copy and paste.
jepp, Schweineohren sind nicht notwendig: 245er auf 8,5x18 ET18 (12er Platten)
--
Gruß
Gerhard
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Nochmals für heute OT: ach nee ich verkneife es mir zu schreiben das 8,5J auf die VA gehören.
Beste Grüße
Frank
--
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User existiert nicht mehr bei MBSLK.de | Geschrieben am 17.05.2007 um 01:43 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von Frank-WOB am 17.05.2007 um 01:46 Uhr ]
Gerd122 schrieb:
Nochmals für heute OT: ach nee ich verkneife es mir zu schreiben das 8,5J auf die VA gehören.
aber nur wenn man einen richtigen Motor drin und nicht so ne Nähmaschine wie meiner.
--
Gruß
Gerhard
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Wir entfernen uns vom Threat Gerhard.
Es geht nicht um die Leistung
Beste Grüße
Frank
Give me five....klatsch.
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