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Tipps und Technik Allgemein / Baureihenübergreifend » » Thema: Auspuff ohne TüV Versicherungsschutz
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 Geschrieben am 22.02.2013 um 14:23 Uhr   
[ Beitrag wurde zuletzt editiert von TonyDom am 22.02.2013 um 14:24 Uhr ]





Die Fahrt zur Abnahme (TÜV) ist aber ohne BE erlaubt!!! Sonst könnte man ja nie mit veränderten, still gelegten, umgebauten usw. Fahrzeugen zur Abnahme kommen und müsste die neue Rad/Reifenkombination auf dem Hof vom TÜV eintragen lassen. Um bei der Fahrt zum TÜV aber keine Probleme mit der Polizei zu bekommen den Termin schriftlich bestätigen lassen.



Das stimmt so nicht.

Genaugenommen brauchst du dafür Überführungskennzeichen.

Du kommst bei sowas nur straffrei davon, weil die Polizisten die Augen zudrücken, wenn du den Termin nachweisen kannst.

Versicherungstechnisch kanns zum Problem werden und ich rede nicht vom kleinen Blechschaden. Ich rede auch nicht vom obligatorischem Schleudertrauma, ich rede von echten Personenschäden und damit verbundene Unfallgutachten etc.

Dann gilts nicht mehr, "nur" einen Termin gehabt zu haben. Die bangenden Monate zur Gerichtsverhandlung möchte ich nicht mitmachen. Stell dir mal vor, irgendwas passt dem peniblen TÜV nicht. Dann wird dir noch grob Fahrlässigkeit vorgeworfen.

NeeeNeee, ich hab als junger Hupfer nix eingetragen und dadurch auch mal ne Zeit lang ziemlich viele Punkte gesammelt. Glücklicherweise nur Punkte. Nicht dran zu denken, wenn was passiert wäre.

Sowas mach ich heute nicht mehr, weil mir das Risiko für die paar Kröten TÜV nicht mehr wert ist.

--
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   Michi

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 Geschrieben am 22.02.2013 um 15:01 Uhr   


H3llron schrieb:

Die Fahrt zur Abnahme (TÜV) ist aber ohne BE erlaubt!!! Sonst könnte man ja nie mit veränderten, still gelegten, umgebauten usw. Fahrzeugen zur Abnahme kommen und müsste die neue Rad/Reifenkombination auf dem Hof vom TÜV eintragen lassen. Um bei der Fahrt zum TÜV aber keine Probleme mit der Polizei zu bekommen den Termin schriftlich bestätigen lassen.
--

Doch kann man, indem man die Kiste auf einen Hänger packt und damit zum TÜV fährt.

Beispielsweise bei einer neuen Rad/Reifenkombi könnte ich mir vorstellen, dass so eine Fahrt zum TÜV vorzeitig abgebrochen wird, wenn die Rennleitung feststellt, dass die Räder im Radkasten schleifen. Das dürfte eine sofortige Stilllegung bedeuten. Und selbst wenn man es zum TÜV schafft, lässt dich der Prüfer kaum nach Hause fahren, wenn er dir die neue Kombi nicht eingetragen hat, weil die Räder schleifen.

Überführungskennzeichen kommt wie schon genannt auch in Frage, wobei das auch nicht mit allen Unbauten funktioniert würde ich sagen, -> Rad/Reifenkombination.

Gruß

--
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 Geschrieben am 22.02.2013 um 15:20 Uhr   
Hm da komm ich glatt ins grübeln. Könntet da Recht haben. Bin gerade unterwegs und kann es nicht nachlesen was da das Gesetz sagt.
Natürlich ist aber mit schon schleifenden Rädern fahren grob fahrlässig bzw. Vorsatz und das wird eigentlich immer ausgeschlossen.

Sicherste ist natürlich mit Anhänger.

Ciao, Ingo

--
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 Geschrieben am 22.02.2013 um 15:58 Uhr   


Michi schrieb:


Doch kann man, indem man die Kiste auf einen Hänger packt und damit zum TÜV fährt.

Beispielsweise bei einer neuen Rad/Reifenkombi könnte ich mir vorstellen, dass so eine Fahrt zum TÜV vorzeitig abgebrochen wird, wenn die Rennleitung feststellt, dass die Räder im Radkasten schleifen. Das dürfte eine sofortige Stilllegung bedeuten. Und selbst wenn man es zum TÜV schafft, lässt dich der Prüfer kaum nach Hause fahren, wenn er dir die neue Kombi nicht eingetragen hat, weil die Räder schleifen.

Überführungskennzeichen kommt wie schon genannt auch in Frage, wobei das auch nicht mit allen Unbauten funktioniert würde ich sagen, -> Rad/Reifenkombination.

Gruß

--
SLK 230 Kompressor (FL)



logisch, absolut richtig.

Bedenkt, wir leben in Deutschland mit unendlich vielen Paragrafen. Es geht alles solange gut, bis was passiert.

--
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   bitti

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 Geschrieben am 22.02.2013 um 17:19 Uhr   
Also wer mit schleifenden Rädern zum TÜV fährt muss eh einen an der Waffel haben. Als Beispiel bissel arg an den Haaren herbeigezogen aber nix ist unmöglich...

Grüße
Claus

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   Michi

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 Geschrieben am 22.02.2013 um 19:47 Uhr   


bitti schrieb:
Also wer mit schleifenden Rädern zum TÜV fährt muss eh einen an der Waffel haben. Als Beispiel bissel arg an den Haaren herbeigezogen aber nix ist unmöglich...



Naja ich erinnere mich da an meinen 3er Golf. Kumpel wollte mir 16-Zöller verkaufen, die er an seinem 2er Golf hatte. Also haben wir sie mal montiert und mit dem Wagenheber tüv-like rumprobiert, ob etwas schleifen könnte. Es sah alles gut aus, also ab auf die Piste kleine Probefahrt. Zurück am Parkplatz angekommen haben wir dann doch leichte Schleifspuren entdeckt. Man sieht also nicht sofort, ob wirklich was schleift. Das stellt sich dann je nach Straßenlage, Gewicht im Auto ect. heraus.

--
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 Geschrieben am 25.02.2013 um 07:46 Uhr   
Hallo Fans, hier gehts ja nicht um Teile die die Fahrsicherheit beeinträchtigen (wie Reifen oder Bremsen)Das Fahrzeug ist mit dem Auspuff genau so fahrsicher.Ein Versicherungsmakler sagte mir wenn das Teil als Unfallverursacher keine Rolle spielt zahlt die Versicherung ohne Einschränkung.
Grüsse
Willi

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   QT

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 Geschrieben am 25.02.2013 um 08:21 Uhr   


Willi555 schrieb:
Hallo Fans, hier gehts ja nicht um Teile die die Fahrsicherheit beeinträchtigen (wie Reifen oder Bremsen)Das Fahrzeug ist mit dem Auspuff genau so fahrsicher.Ein Versicherungsmakler sagte mir wenn das Teil als Unfallverursacher keine Rolle spielt zahlt die Versicherung ohne Einschränkung.
Grüsse
Willi
Makler arbeiten idR auch nicht in der Regulierungsabteilung

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 Geschrieben am 25.02.2013 um 09:34 Uhr   


Willi555 schrieb:
Hallo Fans, hier gehts ja nicht um Teile die die Fahrsicherheit beeinträchtigen (wie Reifen oder Bremsen)Das Fahrzeug ist mit dem Auspuff genau so fahrsicher.Ein Versicherungsmakler sagte mir wenn das Teil als Unfallverursacher keine Rolle spielt zahlt die Versicherung ohne Einschränkung.
Grüsse
Willi



Wie gesagt gilt: Wo kein Kläger da kein Richter!

Generell ist es aber egal ob es ein Auspuff, Bremsen oder theoretisch nur ne Lampe ist. Sobald die BE erloschen ist von Fahrzeug kannst Du in Regress genommen werden bei der Haftpflicht und Kasko kann ganz verweigern. Auch egal ob es Unfallrelevant ist oder nicht.

Das ist natürlich "worst Case scenario" und wo Gericht lässt sich vielleicht auch durch Gutachten überzeugen das der Unfall so passiert wäre mit oder ohne dem Zeil usw. aber generell bewegst du ein Fahrzeug ohne Betriebswrlaubniss.

MfG - Ingo

--
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   MyFirstSLK

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User seit 02.08.2011
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 Geschrieben am 25.02.2013 um 16:42 Uhr   
Hi,

also ich verstehe das:

Soweit eine grob fahrlässig begangene Obliegenheitsverletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet.

so, dass eben der Fakt, der zur Erlöschung der BE führt unfallverursächlich sein muss, damit die Versicherung den Halter in Regress nehmen kann.
Somit wären i.d.R. DM, LED-Kennzeichenleuchten und anderer Pipifax aussen vor - und der Versicherer kann sich deswegen keinne Cent vom Halter zurückholen.

Oder irre ich mich da?


--
Beste Grüsse

Hubert

Seit 06.08.2011 Besitzer eines SLK200K R171, in andraditgrün-metallic und orientbeiger Leder-Innenausstatung, Bj: 03/2004.

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